Die Wohnanlage soll mit einer Zentralschließanlage dergestalt ausgestattet werden, dass zum Öffnen und Verschließen der Eingangstür zur Wohnanlage und der jeweiligen Eingangstüren zu den Sondereigentumseinheiten nur noch ein Schlüssel benötigt wird.

  1. Zur Schaffung einer endgültigen Ermessensentscheidung der Wohnungseigentümer aufgrund gesonderter Beschlussfassung ist es erforderlich, die Sicherheitsstufe der Schließanlage festzulegen, sodass die Verwaltung in die Lage versetzt wird, gezielt Vergleichsangebote einholen zu können.

    1. Die Wohnungseigentümer beschließen den Einbau einer Zentralschließanlage der Sicherheitsstufe 1.

      Abstimmungsergebnis: __________

    2. Die Wohnungseigentümer beschließen den Einbau einer Zentralschließanlage der Sicherheitsstufe 2.

      Abstimmungsergebnis: __________

    3. Die Wohnungseigentümer beschließen den Einbau einer Zentralschließanlage der Sicherheitsstufe 3.

      Abstimmungsergebnis: __________

    4. Die Wohnungseigentümer beschließen den Einbau einer Zentralschließanlage der Sicherheitsstufe 4.

      Abstimmungsergebnis: __________

    Somit haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich für den Einbau einer Zentralschließanlage der Sicherheitsstufe _____ gestimmt.

  2. Zur Schaffung einer endgültigen Ermessensentscheidung der Wohnungseigentümer aufgrund gesonderter Beschlussfassung ist es erforderlich, die Anzahl der Schlüssel je Sondereigentumseinheit festzulegen. Nach einer Vorbesprechung mit dem Verwaltungsbeirat soll die bisherige Anzahl von 4 Schlüsseln je Sondereigentumseinheit beibehalten werden.

    Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer, dass für jede Sondereigentumseinheit 4 Schlüssel zur Verfügung zu stellen sind.

Auf dieser Grundlage wird die Verwaltung mehrere Vergleichsangebote einholen. Über die konkrete Einbaumaßnahme wird in einer gesondert einzuberufenden Eigentümerversammlung Beschluss gefasst.

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