(1) 1Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. 2Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. 3Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

 

(2) 1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. 2Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. 3Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.[2]

 

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

[1] Anzuwenden ab 1.1.2013.
[2] Angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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