Für den Verlängerungsvertrag gelten diese Grundsätze nicht. Ist der Verlängerungsvertrag formunwirksam, bleibt der ursprüngliche Vertrag gleichwohl wirksam. Der Erwerber ist an den ursprünglichen Vertrag, nicht aber an den Verlängerungsvertrag gebunden.[1]

[1] BGHZ 50 S. 39.

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