1Zur Weiterentwicklung vorhandener stationärer Einrichtungen und zur Erprobung neuer Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen kann die zuständige Behörde von der Anwendung einzelner Bestimmungen des Dritten und Vierten Teils absehen, wenn insbesondere die

 

1.

Öffnung der Einrichtung durch Umsetzung der Grundsätze nach § 2 Abs. 2 und 3 oder

 

2.

die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

dadurch gefördert und die Verwirklichung des Gesetzeszwecks nach § 1 gewährleistet wird. 2Dies ist durch die Vorlage einer entsprechenden Konzeption einschließlich einer entsprechenden Qualitätssicherung nachzuweisen. 3Die Nutzerinnen und Nutzer oder die für sie vertretungsberechtigten Personen sind vor der Erteilung einer Befreiung zu beteiligen. 4Die Befreiung ist erstmalig auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 5Diese Frist kann bis auf weitere fünf Jahre verlängert werden. 6Bei Bewährung kann die Befreiung auf Dauer erteilt werden.

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