(1)[1] Eine stationäre Einrichtung oder gleichgestellte Wohnform kann auf Antrag oder in geeigneten Fällen von Amts wegen von Regelprüfungen zeitlich befristet, höchstens jedoch drei Jahre, befreit werden, wenn

 

1.

sie in dem gleichen Jahr bereits durch den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. oder den Träger der Sozialhilfe oder der Eingliederungshilfe umfassend geprüft worden ist oder noch geprüft wird oder

 

2.

durch geeignete und nachprüfbare Unterlagen nachgewiesen ist, dass die stationäre Einrichtung oder gleichgestellte Wohnform den Gesetzeszweck bereits seit längerer Zeit erreicht und hierfür auch für die Zukunft besondere Vorkehrungen getroffen hat; bei einer Befreiung auf Antrag hat der Träger der Einrichtung darzulegen, dass und mit welchen Maßnahmen er den Gesetzeszweck auch in Zukunft verlässlich verwirklichen wird.

Bis 19.05.2022:

(1) Eine Einrichtung kann von Regelprüfungen zeitlich befristet, höchstens jedoch drei Jahre, befreit werden, wenn sie

1.

in dem gleichen Jahr bereits durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den Träger der Sozialhilfe umfassend geprüft worden ist oder noch geprüft wird oder

2.

durch geeignete und nachprüfbare Unterlagen nachweist, dass sie den Gesetzeszweck bereits seit längerer Zeit erreicht und hierfür auch für die Zukunft besondere Vorkehrungen getroffen hat; der Träger der Einrichtung muss darlegen, dass und mit welchen Maßnahmen er den Gesetzeszweck auch in Zukunft verlässlich verwirklichen wird.

 

(2) 1Die zuständige Behörde stellt die Voraussetzungen und die Dauer der Freistellung von Regelprüfungen durch Bescheid fest. 2Der Beirat oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher nach § 16 Abs. 1 und 4 ist hierüber zu unterrichten. 3Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzeszweck vom Träger der Einrichtung nicht mehr erreicht wird, ist der Bescheid aufzuheben. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.

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