(1) Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgerichtete Einrichtungen,
Bis 19.05.2022:
1. |
in denen volljährige Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung länger als drei Monate wohnen können sowie Leistungen der Pflege, der Betreuung und hauswirtschaftlichen Versorgung erhalten oder erhalten können, |
2. |
die entgeltlich betrieben werden, |
3. |
in denen die Bewohnerinnen und Bewohner keinen Einfluss auf den Wechsel sowie die Anzahl der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner haben und |
Bis 19.05.2022:
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in denen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung Leistungen des Wohnens, der Pflege, der Betreuung und der hauswirtschaftlichen Versorgung vertraglich nicht mit verschiedenen Leistungserbringern einzeln regeln können. |
(1a)[4] 1Den stationären Einrichtungen im Sinne des Absatz 1 gleichgestellt werden solche Wohnformen, in denen die Wohnraumüberlassung, die Leistungen der Pflege, der Betreuung und Assistenz und die hauswirtschaftliche Versorgung, die Unterstützung oder die Beratung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung tatsächlich voneinander abhängig sind (gleichgestellte Wohnformen). 2Eine Abhängigkeit im Sinne von Satz 1 wird vermutet, wenn
oder
4. |
der Zweck des Leistungsangebotes ungeachtet der Merkmale des Absatz 1 oder der nachfolgenden §§ 8 bis 9 in der außerklinischen umfassenden und regelhaften Versorgung von mehreren Personen mit Intensivpflegebedarf in einer Wohnform liegt, der eine durchgehende und schichtplanmäßige Präsenz von Pflege- oder Betreuungs- und Assistenzkräften in der Wohnform erforderlich macht (außerklinische Intensivpflege), soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist. |
3Die Vermutung nach Satz 2 ist widerlegt, wenn der Leistungserbringer der zuständigen Behörde nachweist, dass die tatsächliche Wahlfreiheit und Selbstbestimmung der Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Pflege, der Betreuung und Assistenz und der hauswirtschaftlichen Versorgung gewährleistet ist. 4Hat die zuständige Behörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Zuordnung einer Versorgungsform nach diesem Absatz, kann sie Prüfungen vornehmen, ob die Voraussetzungen dieses Absatzes gegeben sind (Zuordnungsprüfung). 5Für die Zuordnungsprüfung gelten die Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie die Rechte nach § 20 Absatz 3 bis 8 entsprechend.
(2) Für folgende Versorgungsformen gelten ausschließlich § 8 Absatz 3 und 4, §§ 12, 13 und 26[5] [Bis 29.06.2023: § 8 Absatz 3 und 4 und §§ 12 bis 13] entsprechend:[6] [Bis 19.05.2022: Für folgende Einrichtungen gelten § 8 Abs. 2 und § 12 entsprechend:]
1. |
Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch[7], |
2. |
Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch[8], |
3. |
Altenheime, die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gewähren[9], |
4. |
stationäre Hospize im Sinne des Fünften Bu... |
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