(1) 1Anbieterverantwortete Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen im Sinne dieses Gesetzes sind durch Dritte organisierte Formen eines gemeinschaftlichen Wohnens, in denen mehrere Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen neben der Wohnraumüberlassung ambulante Leistungen der Pflege oder der Betreuung und Assistenz in Anspruch nehmen müssen, und in denen Wahlfreiheit in Bezug auf den Anbieter der Pflege- und der Betreuungs- und Assistenzleistung besteht und die Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen die Möglichkeit haben, den Alltag des gemeinschaftlichen Wohnens wesentlich zu gestalten und zu beeinflussen. 2Eine Organisation durch Dritte liegt vor, wenn Personen, die nicht als An- und Zugehörige oder gesetzliche Vertreter der Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen handeln, gewerblich an der Schaffung oder der Gestaltung der Wohn-, Pflege- und Betreuungsform beteiligt sind.
(1) 1Besondere Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen im Sinne dieses Gesetzes sind Formen eines gemeinschaftlichen Wohnens, in denen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung qualifizierte ambulante Leistungen der Pflege und Betreuung in Anspruch nehmen, und in denen Wahlfreiheit in Bezug auf den Anbieter der Pflege- und Betreuungsleistung besteht. 2Dies sind insbesondere Wohn- oder Hausgemeinschaften, die nicht die Voraussetzungen nach § 10 erfüllen.
(2) Für selbstverantwortlich organisierte und geführte Formen eines gemeinschaftlichen Wohnens, in denen Leistungen der Pflege- sowie der Betreuung und Assistenz erbracht werden, gelten ausschließlich die Vorschriften des Ersten Teils und der nachfolgende Absatz 3 Satz 2 und 4.
(2) 1In besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen finden Regelprüfungen nach § 20 Abs. 1 nicht statt. 2Eine Prüfung der Anforderungen nach § 12 erfolgt nur, wenn der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht erfüllt sind. 3Für die Prüfungen gelten die Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie die Rechte nach § 20 Abs. 3 bis 8 entsprechend.
(3) 1In anbieterverantworteten Wohn-, Pflegeund Betreuungsformen findet eine Regelprüfung nicht statt. 2Hat die zuständige Behörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Zuordnung einer Versorgungsform nach Absatz 1 oder Absatz 2, kann sie Prüfungen vornehmen, ob die Voraussetzungen der Versorgungsform gegeben sind (Zuordnungsprüfung). 3Hat die zuständige Behörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel, dass eine anbieterverantwortete Wohn-, Pflege- und Betreuungsform nach Absatz 1 die Anforderungen nach § 12 erfüllt, kann sie Prüfungen zur Feststellung, ob diese Anforderungen erfüllt werden, vornehmen (Anlassprüfung). 4Für Anlassprüfungen und Zuordnungsprüfungen gelten die Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie die Rechte nach § 20 Absatz 3 bis 8 entsprechend.
(4 [Bis 19.05.2022: 3] ) § 17 und Abschnitt III des Dritten Teils gelten für anbieterverantwortete Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen nach Absatz 1 entsprechend.