2.1 Der Zahlungsanspruch
Der Mieter hat den im Beschlusstenor genannten Betrag jeweils 2 Wochen nach Fälligkeit bei der Hinterlegungsstelle einzuzahlen und dies dem Prozessgericht anzuzeigen. Diese Verpflichtung endet mit dem Erlass des Urteils in der Hauptsache.
Gleiches gilt im Falle eines Vergleichs und bei der Klagerücknahme.
Die Hinterlegung ist kein Erfüllungssurrogat; jedoch ist anzunehmen, dass dem Mieter aufgrund der Hinterlegung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 379 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an der streitigen Forderung zusteht. Dies hat zur Folge, dass der Mieter in Höhe des gesicherten Betrags nicht in Verzug gerät.
Keine Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Der Vermieter kann also nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen. Ebenfalls stehen ihm keine Verzugszinsen zu.
Wird die Sicherungsanordnung erfüllt, ist das hinterlegte Geld nach dem Ergebnis der Hauptsacheentscheidung an die Parteien auszuzahlen. Ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, ist der hinterlegte Betrag an den Vermieter nur gegen Leistung der Sicherheit auszuzahlen.
2.2 Der Räumungsanspruch
Wird im Zusammenhang mit einer auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsklage die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung eingeklagt und ergeht hinsichtlich des Zahlungsanspruchs eine Sicherungsanordnung, gilt bei Nichterfüllung außerdem § 940a Abs. 3 ZPO.
Räumung durch einstweilige Verfügung
Danach kann der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung zur Räumung verurteilt werden, wenn er der Sicherungsanordnung nicht Folge leistet.
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