(1) 1Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von
1. |
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, |
1. |
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind. 2Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, |
2. |
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und |
2. |
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich für mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, |
3. |
Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind. |
(2) 1Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher im Sinne des Teils 1 [Bis 14.11.2019: dieser Verordnung] wie folgt zu ermitteln:
1. |
für Sitzplätze an Tischen: |
eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, |
2. |
für Sitzplätze in Reihen: |
zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, |
3. |
für Stehplätze auf Stufenreihen: |
zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, |
4. |
bei Ausstellungsräumen: |
eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes; |
für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je m² Grundfläche anzusetzen. 2Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.
(3) 1Die Vorschriften des Teils 1 [Bis 14.11.2019: dieser Verordnung] gelten nicht für
1. |
Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, |
2. |
Unterrichtsräume in allgemein- [Bis 14.11.2019: allgemeinen] und berufsbildenden Schulen, |
3. |
Seminarräume mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100m² Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben, |
3. [Bis 14.11.2019: 4.] |
Ausstellungsräume in Museen und |
4. [Bis 14.11.2019: 5.] |
Fliegende Bauten. |
2Soweit Anforderungen an veränderbare Einbauten gestellt werden, gelten diese nicht für Ausstellungsstände.