Problemüberblick

Im Fall mögen sich die Wohnungseigentümer offensichtlich nicht. Der eine "piesackt" den anderen und meint, in seinem Sondereigentum ein Kabel nicht dulden zu müssen.

Einrichtungen im Sondereigentum

Es ist nicht selten, dass sich im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers Einrichtungen und/oder Anlagen finden, die allen Wohnungseigentümern oder einem anderen Wohnungseigentümer dienen. Neben Kabeln finden sich beispielsweise Wasserrohre. Diese Einrichtungen und/oder Anlagen sind zu dulden, wenn sie bauseitig sind. Insoweit ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG entsprechend anwendbar.

Was ist für Verwaltungen besonders wichtig?

Das Antennenkabel könnte im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Das ist aber nicht sicher. Die Verwaltung kann sich anweisen lassen, ob es das Antennenkabel als gemeinschaftliches Eigentum oder als Sondereigentum behandeln soll.

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