Das LG weist die Klage nach mündlicher Verhandlung vom 4.2.2021 ab und lässt die Revision zu. Es meint, K sei nicht befugt, eine Beseitigung zu verlangen. Abwehrrechte aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG stünden nur noch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Ein Beseitigungsanspruch bestehe auch nicht in Bezug auf das Sondernutzungsrecht. Das Sondernutzungsrecht werde nicht beeinträchtigt, da der Stellplatz weiter erreichbar sei und die Mauer- und Zaunanlage lediglich das Rangieren mit Fahrzeugen auf der dem Stellplatz vorgelagerten Gemeinschaftsfläche erschwere. Für die Ansprüche aus § 1004 BGB auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums sei gem. § 9a Abs. 2 Fall 1 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig. Insoweit habe der Kläger seine Prozessführungsbefugnis verloren.

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