Die Klage hat Erfolg! K habe gegen B einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Dieser Anspruch stehe auch K als Sondernutzungsberechtigtem zu, wenn er die Herausgabe der betreffenden Fläche verlange.

Der Herausgabeanspruch sei auch nicht verjährt. Der Herausgabeanspruch aus (eingetragenem Mit-)Eigentum gem. § 985 BGB unterliege nicht der Verjährung, § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auch eine Verwirkung liege nicht vor: Der Herausgabeanspruch könne nur dann verwirkt sein, wenn die Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich sei. Hierfür reichten die seitens B vorgetragenen Umstände nicht aus. Ob die Fläche seit dem Jahr 1996 oder jedenfalls seit 2015 als Bestandteil des Gartens des B genutzt worden sei, sei bedeutungslos. Dass B möglicherweise nicht mehr aus seiner Terrassentür auf eine ihm zustehende Fläche austreten könne, sei zwar misslich, aber auch änderbar; die Tür könne neben der jetzigen Tür neu eingerichtet werden, sodass der Austritt möglich werde. Die Kosten dafür seien trotz eines gewissen Aufwandes finanzierbar, rechtfertigten jedenfalls nicht den dauerhaften Entzug der K gehörenden Gartenfläche.

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