Sachenrechtliche Auseinandersetzungen wie etwa Zuordnung, Übertragung oder Abgrenzung (z. B. von Gemeinschafts- und Sondereigentum) sind seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheiten. Der ordentliche Rechtsweg ist also nicht einzuschlagen, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Für Streitigkeiten betreffend Sondernutzungsrechten hatte dies nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH bereits nach altem Recht gegolten.[1]

Insoweit handelt es sich bei Auseinandersetzungen um Zuordnung, Übertragung oder Abgrenzung von Sondernutzungsrechten unter den Wohnungseigentümern um wohnungseigentumsrechtliche Auseinandersetzungen nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG.

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