Ohne Erfolg! Die Eintragung der Sondernutzungsrechte sei zulässig, das Grundbuch richtig. Die Eintragung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch richte sich nach den § 7 Abs. 3 WEG, § 3 Abs. 2 WGV. Danach könne zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Das gelte auch für Umfang und Inhalt eines Sondernutzungsrechts, welches durch Eintragung zum Inhalt des Sondereigentums werden solle. Dies bedeute, dass die Bezugnahme auf die Teilungserklärung bzw. die sonstige Bewilligung und deren Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern, also ohne jeden Hinweis darauf, dass Sondernutzungsrechte begründet wurden, nach der Gesetzeslage genüge (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 17).

Es sei aber auch anerkannt und werde allgemein sogar empfohlen, dass Sondernutzungsrechte – insbesondere bei entsprechendem Antrag – zur Steigerung der Grundbuchklarheit und Rechtssicherheit ausdrücklich erwähnt, ggf. auch schlagwortartig bezeichnet werden sollten. Ein Anspruch auf eine ausdrückliche Verlautbarung bestehe zwar nicht (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 18). Werde das Sondernutzungsrecht von Anfang an oder später in dieser Weise verlautbart, stehe dem aber nichts entgegen.

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