Problemüberblick

Im Fall geht es vor allem darum, ob der an einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung Berechtigte nach Treu und Glauben Einschränkungen seiner Rechte hinnehmen muss. Das Problem ist nicht neu.

Zugangsproblem

Einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung steht es nicht entgegen, dass der entsprechende Raum oder, wie im Fall, die entsprechende Fläche der einzige Zugang zum gemeinschaftlichen Eigentum ist. Die Sondernutzungsrechtsvereinbarung muss dann allerdings ein Mitgebrauchsrecht der anderen Wohnungseigentümer vorsehen. Diesen muss es beispielsweise erlaubt sein, regelmäßig den Raum, der hinter dem Raum liegt, an dem ein Sondernutzungsrecht besteht, zu betreten. Dies muss ausdrücklich angeordnet werden. Ein dauerhafter Mitgebrauch kann nicht aus § 242 BGB hergeleitet werden (BGH, Urteil. v. 23.3.2018, V ZR 65/17, Rn. 10; SWK-WEG-R/Elzer, 1. Aufl. 2023, Sondernutzungsrecht Rn. 39). Dem LG ist daher nur zuzustimmen, wenn die Sondernutzungsrechtsvereinbarung einen Mitgebrauch bestimmt.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Jede Verwaltung muss wissen, welche Sondernutzungsrechtsvereinbarungen es in einer Wohnungseigentumsanlage gibt und welchen Inhalt sie haben. Besteht Streit, kann auf Feststellung geklagt werden. Im Einzelfall richtet sich diese Klage auch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


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