Wohnungseigentümer K und die anderen Wohnungseigentümer streiten im Wesentlichen über den räumlichen Umfang einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung, die Inhalt des Sondereigentums des K ist. Vor dem AG nimmt K die übrigen Wohnungseigentümer auf Feststellung in Anspruch, dass er unter Ausschluss der Beklagten und Dritter die näher bezeichnete Fläche ausschließlich zu nutzen berechtigt sei und sich die Fläche vom Gebäude bis hin zur Brüstung über der zur Tiefgarage herabführenden Rampe ziehe. K ist der Ansicht, dass sich das Sondernutzungsrecht auch auf einen derzeit entlang der Brüstung am Plattenweg erstreckt. In der Gemeinschaftsordnung heißt es: "Es werden Sondernutzungsregelungen getroffen: den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen […] Nr. 2, K2 […] wird jeweils das Sondernutzungsrecht an der in den beigefügten Zeichnungen der Wohnungen vorgelagerten Flächen eingeräumt, und zwar […] b) der Wohnung Nr. 2, K2 an den Flächen T2, SN 2 […]." Das AG weist die Klage ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, nach dem Aufteilungsplan könne der Umfang der Fläche nicht genau bestimmt werden. Zwar reiche die dort schraffierte Fläche bis an die Rampe der Tiefgarageneinfahrt heran. Es fehle allerdings an Angaben zum Flächenmaß; auch Angaben zur Länge und Breite fänden sich nicht. Mit der Berufung verfolgt K sein Feststellungsbegehren weiter. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist stellt K auf Hinweis der Kammer die Klage auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer um. Die anderen Wohnungseigentümer meinen, das ginge nicht.

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