Bei Zeitmietverträgen gem. § 575 BGB ist die Anwendung der Sozialklausel stark eingeschränkt. Grundsätzlich gilt sie aufgrund ihrer Stellung im Untergliederungspunkt "Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit" nicht bei Zeitmietverträgen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Fall, dass ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vom Vermieter gekündigt wird (z. B. beim Eintrittsrecht bei Tod des Mieters, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt). In diesem Fall, also bei einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist, gelten die Bestimmungen der Sozialklausel entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann.[1]

 
Hinweis

Keine Besserstellung des Mieters

Einen Anspruch auf Fortsetzung darüber hinaus hat der Mieter in diesem Fall nicht, da er sonst bessergestellt wäre als ein Mieter bei "normaler" Beendigung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf, der sich nicht auf die Sozialklausel berufen kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge