1.1 Beginn der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel vor der Bezugsfertigkeit bewilligt worden sind, gilt von dem Zeitpunkt an als öffentlich gefördert, an dem der Bewilligungsbescheid dem Bauherrn zugegangen ist. Sind die öffentlichen Mittel erstmalig nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung bewilligt worden, gilt die Wohnung, wenn der Bauherr die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor der Bezugsfertigkeit beantragt hat, von der Bezugsfertigkeit an als öffentlich gefördert, im Übrigen vom Zugang des Bewilligungsbescheids an. Die Bezugsfertigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Wohnungen soweit fertiggestellt sind, dass den Mietern der Bezug zugemutet werden kann.
Bei Widerruf der Bewilligung gilt die Wohnung als von Anfang an nicht öffentlich gefördert.
Umbau, Erweiterung
Beim Umbau von Zubehörräumen einer öffentlich geförderten Wohnung zu Wohnräumen oder Wohnungen gelten auch diese als öffentlich gefördert. Zubehörräume sind Räume, die – ohne Bestandteile der Wohnung zu sein – dem wirtschaftlichen Zweck der Haupträume zu dienen bestimmt sind. Zubehörräume sind beispielsweise: Keller, Waschküche, Dachboden, Trockenräume.
Wird eine öffentlich geförderte Wohnung durch weitere Wohnräume vergrößert, so gelten nach § 14 Abs. 2 WoBindG auch diese als öffentlich gefördert. Die vergrößerte Wohnung besitzt also insgesamt die Eigenschaft "öffentlich gefördert" und unterliegt damit den Bindungen (unabhängig ob mit oder ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle).
1.2 Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
Das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" tritt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die öffentlichen Mittel nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt werden, ein.
Sind neben dem Darlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder als Zinszuschüsse bewilligt worden, so gilt die Wohnung mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahrs als öffentlich gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den sich die laufenden Aufwendungen durch Gewährung der Zuschüsse vermindern (Förderzeitraum).
Kündigung des Darlehens
Bei Kündigung des Darlehens wegen Verstoßes des Darlehensnehmers gegen die einschlägigen Bestimmungen gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt worden wäre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 12. Kalenderjahrs nach dem Jahr der Rückzahlung. Die unfreiwillige Rückzahlung hat also eine Nachwirkungsfrist von 12 Jahren.
Wurden öffentliche Mittel lediglich als Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder als Zinszuschüsse bewilligt, gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des 3. Kalenderjahrs nach dem Ende des Förderungszeitraums.
Frist bei Förderung durch Zuschuss beachten
Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung lediglich als Zuschuss der für den Bau der Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewilligt worden, gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des 10. Kalenderjahrs nach der Bezugsfertigkeit.
Regelmäßig werden öffentliche Mittel für mehrere Wohnungen eines Gebäudes bewilligt. Das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" tritt in diesem Fall erst ein, wenn das für sämtliche Wohnungen gewährte öffentliche Darlehen restlos zurückgezahlt ist oder wenn die Aufwendungs- oder Zinszuschüsse nicht mehr gezahlt werden. Es gilt bis auf wenige Ausnahmen eine einheitliche Behandlung aller Wohnungen eines Gebäudes.