Die Bezeichnung "Speicher" enthält den Bestimmungszweck, diesen Raum vor allem als Abstell- oder Lagerraum zu nutzen.[1] Auch die Nutzung als Werkstatt oder Hobbyraum ist im Einzelfall als zulässig erachtet worden.[2] An diese Zweckbestimmung sind die Wohnungseigentümer gebunden, da sie Vereinbarungscharakter hat.

[1] BayObLG, Entscheidung v. 23.3.1983, 2Z BR 89/92, MDR 1983 S. 671.
[2] BayObLG, Entscheidung v. 9.3.1989, 2Z BR 2/89, WE 1989 S. 184; m. E. bedenklich!.

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