Sollen Speicherräume zu Wohnzwecken aus- oder umgebaut werden, stellt dies eine bauliche Veränderung dar. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) bedürfen alle baulichen Veränderungen eines Gestattungsbeschlusses. Auf eine Beeinträchtigung von Wohnungseigentümern kommt es nicht mehr an, allerdings darf nach § 20 Abs. 4 WEG kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern durch die bauliche Veränderung unbillig benachteiligt werden. Sämtliche Maßnahmen der baulichen Veränderung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, also auch ein Dachgeschossausbau.

 
Achtung

Teilungserklärung prüfen

Die Nutzung eines Speicherraums zu Wohnzwecken ist dann ausgeschlossen, wenn das Wohnungseigentum in der Teilungserklärung beschrieben ist als "Wohnung, bestehend aus Flur, Küche etc. sowie einem Speicherraum". Der Speicher darf dann nur in einem seiner Beschaffenheit entsprechenden Rahmen genutzt werden. Da die Zweckbestimmung Vereinbarungscharakter hat, kann sie nicht durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits in der Teilungserklärung eine Ausbauberechtigung für eine Nutzung zu Wohnzwecken enthalten ist. Dann ist die abweichende Nutzung bereits antizipiert vereinbart.

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