Wegen der rechtlichen Verbindlichkeit der SportanlagenlärmschutzVO für die Gerichte ist der Begriff der Sportanlage für ihren Anwendungsbereich von zentraler Bedeutung.
2.1 Sportanlagen
Als Sportanlagen werden in § 1 Abs. 2 SportanlagenlärmschutzVO ortsfeste Einrichtungen i. S. d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG definiert, die zur Sportausübung bestimmt sind. Einrichtungen in diesem Sinne liegen im Allgemeinen dann vor, wenn die zur Sportausübung erforderliche Grundausstattung gegeben ist, also etwa bauliche Anlagen und technische Hilfsmittel wie Sportgeräte oder markierte Spielfelder.
Begriffsverständnis erfasst praktisch alle Sportanlagenarten
Mit diesem weiten Begriffsverständnis werden praktisch alle Arten von Sportanlagen erfasst, die unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Trägerschaft dem Leistungs- und/oder Breitensport dienen. Das können Bezirkssport- oder Vereinssportanlagen mit einem breit gefächerten Sportangebot sein, aber auch Fußballstadien und Fußballplätze, Schwimmbäder, Freibäder, Eislaufbahnen, Eissporthallen, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schulsportplätze, Bowling- und Kegelbahnen, Tanzsporträume sowie Turnhallen.
Nebenräume und Nutzungsdauer
Zur Sportanlage zählen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SportanlagenlärmschutzVO auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Dazu gehören etwa Umkleideräume, Clubräume, Sportgaststätten oder Parkplätze. Der von diesen Nebenanlagen verursachte Besucher- und technische Lärm wird bei der Beurteilung und Messung der von der Sportanlage auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche sozusagen mitgerechnet.
2.2 Mischformen
In der Praxis spielen Sportanlagen mit Freizeiteinrichtungen vielfach eine Gemengelage. Soweit mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende Anlagen aufgrund eines integrativen Konzepts zu einer Einheit im Sinne eines "Freizeitbereichs" zusammengefasst sind, etwa bestehend aus einem Jugendhaus, einer Stadthalle mit öffentlicher Gaststätte und einer Sporthalle, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine einheitliche Beurteilung der von diesen Anlagen ausgehenden Geräuscheinwirkungen auf die Nachbarschaft nach der Freizeitlärmrichtlinie zulässig.
Fehlt es dagegen an einer derartigen konzeptionellen Einheit, sind
- die Lärmauswirkungen der Freizeiteinrichtungen (Jugendhaus und Stadthalle) nach der Freizeitlärm-Richtlinie und
- die der Sporteinrichtung (Sporthalle) nach der SportanlagenlärmschutzVO getrennt zu beurteilen.