3.1 Sportanlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der SportanlagenlärmschutzVO sind lediglich ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge[1] sowie Anlagen, die an mehr als 5 Tagen im Jahr für den Motorsport genutzt werden (ausgenommen Anlagen für Elektromotorfahrzeuge und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen)[2] und offene Schießstände/Schießplätze.[3] Nur diese Anlagen bedürfen einer Genehmigung nach § 4 BImSchG.
3.2 Sportanlagen, die nicht zum Zweck der Sportausübung genutzt werden
Nach § 1 Abs. 1 SportanlagenlärmschutzVO gelten deren Vorschriften nur dann für Sportanlagen, wenn sie zum Zweck der Sportausübung genutzt werden. Deshalb gilt etwa ein Sportstadion, in dem ein Open-Air-Konzert stattfindet, für die Dauer dieser Veranstaltung nicht als Sportanlage i. S. d. SportanlagenlärmschutzVO.[1] In derartigen Fällen kommt die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie oder einschlägiger Ländererlasse in Betracht. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für den "Feierlärm" nach 22 Uhr, verursacht durch geselliges Beisammensein auf einem Sportplatz. Auf diesen Lärm sind nach Gerichtsmeinung die Vorschriften der TA Lärm, die zum Beispiel keinen Lärmbonus für Altanlagen kennt, anzuwenden.[2]
3.3 Freizeitaktivitäten
Schließlich werden von der SportanlagenlärmschutzVO weder Kinderspielplätze noch Bolzplätze für Kinder bis zu 14 Jahren erfasst[1] noch Abenteuerspielplätze, die in der Freizeitlärmrichtlinie geregelt sind. Ebenfalls greift die SportanlagenlärmschutzVO nicht bei freizeitsportlichen Aktivitäten auf sog. Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen, weil diese Flächen allgemein genutzt werden können und nicht speziell zur Sportausübung gemäß § 1 Abs. 2 SportanlagenlärmschutzVO bestimmt sind.
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