Ist die Baugenehmigung für eine baugenehmigungspflichtige Sportanlage bestandskräftig geworden oder handelt es sich um eine genehmigungsfreie Anlage, stehen als Rechtsbehelfe der Antrag auf nachträgliche Anordnungen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde und dessen verwaltungsgerichtliche Durchsetzung sowie die öffentlich-rechtliche und die zivilrechtliche Unterlassungsklage zur Verfügung.
Vor diesen Rechtsbehelfen schützt auch nicht eine bestandskräftige Baugenehmigung. Denn wenn auch eine Baugenehmigung keine Aussage zu Betriebszeiten enthält, erlaubt sie nach Gerichtsmeinung keinen Betrieb einer Sportanlage "rund um die Uhr". Unabhängig davon ändert auch eine bestandskräftige Baugenehmigung nichts an der Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflicht des § 22 Abs. 1 BImSchG. Diese Grundpflicht ist nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung einer Sportanlage, sondern während ihrer gesamten Betriebsphase zu erfüllen.
8.1 Nachträgliche Anordnungen
Auch nach Inbetriebnahme einer Sportanlage kann die örtlich zuständige Immissionsschutzbehörde jederzeit bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen nach § 3 SportanlagenlärmschutzVO oder Betriebszeitbeschränkungen anordnen, um die Einhaltung der festgelegten Lärmrichtwerte durch den Sportanlagenbetrieb sicherzustellen (§ 5 Abs. 2 der Verordnung). Nur bei ständig vorherrschenden Fremdgeräuschen an einem dem Lärm ausgesetzten Nachbarhaus, die unabhängig von dem Geräusch der zu beurteilenden Sportanlage auftreten, soll die Immissionsschutzbehörde von Anordnungen absehen (§ 5 Abs. 1 der Verordnung).
Nachträgliche Anordnung zur Lärmvermeidung
Vor allem zur Minderung von Geräuschen, die von technischen Hilfsmitteln herrühren, gibt es durchaus Möglichkeiten zur Lärmvermeidung, wenn etwa von der bisher üblichen zentralen Lautsprecherbeschallung abgegangen wird und die notwendigen Informationen über mehrere dezentrale Lautsprecheranlagen mit Schallpegelbegrenzung vermittelt werden. Auch Ballfangzäune und Bodenbeläge sind als Schallquellen weniger lästig, wenn sie lärmgemindert ausgeführt sind. Weiterhin kommen bauliche sowie betriebliche und organisatorische Maßnahmen in Betracht, insbesondere bei den An- und Abfahrtswegen und den Parkplätzen.
Sind technische Maßnahmen zur Schallminderung möglich, kann der betroffene Nachbar grundsätzlich keine Betriebszeitbeschränkungen verlangen.
Anordnungen nach § 5 Abs. 2 SportanlagenlärmschutzVO stehen im Ermessen der örtlich zuständigen Immissionsschutzbehörde. Als Nachbar haben Sie aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Den Anspruch können Sie mithilfe der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) verwaltungsgerichtlich durchsetzen.
Nachbar i. S. d. Immissionsschutzrechts sind Sie nicht nur als Inhaber dinglicher Rechte an einem dem Lärm ausgesetzten Wohngrundstück (Eigentümer, Nießbraucher, Erbbauberechtigter), sondern auch als Mieter oder Pächter.
8.2 Öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage
Gegen Lärmbelästigungen einer Sportanlage können Sie sich mithilfe der öffentlich rechtlichen Unterlassungsklage zur Wehr setzen, wenn es sich um den Lärm einer öffentlich-rechtlich und schlicht hoheitlich betriebenen Anlage etwa einer Gemeinde oder eines Bezirks handelt.
Nachbar i. S. d. Immissionsschutzrechts sind Sie nicht nur als Inhaber dinglicher Rechte an einem dem Lärm ausgesetzten Wohngrundstück (Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nießbraucher), sondern auch als Mieter und Pächter.
Beim öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, auch öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch genannt, handelt es sich um einen in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. v. § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG durch schlicht hoheitliches Handeln. Dieser Anspruch setzt nach Gerichtsmeinung unabhängig von seiner konkreten Ableitung, etwa aus den Grundrechten oder einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB, voraus, dass der Nachbar einer schlicht hoheitlich betriebenen Sportanlage
- in seinen geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt wird und
- zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist.
Schlicht hoheitliches Handeln liegt nach der Rechtsprechung insoweit vor, als etwa eine Kommune Einrichtungen schafft und unterhält, die für das kulturelle und soziale Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind, also Einrichtungen der Kulturpflege und der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Sportförderung. Bestimmendes Merkmal derartiger Einrichtungen ist deren öffentlicher Nutzungszweck.
Aus dem öffentlichen Nutzungszweck einer schlicht hoheitlich betriebenen Sportanlage folgt, dass es sich im Regelfall um eine Anlage i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 3 ...