Zusammenfassung
Konflikte zwischen Sportanlagen und ihrer Wohnnachbarschaft beschäftigen seit Jahren Verwaltungs- wie Zivilgerichte. Die Konflikte entzünden sich dabei fast ausschließlich an dem von diesen Anlagen ausgehenden Lärm. Vereinzelt sind auch belästigende Lichteinwirkungen durch Flutlichtanlagen Gegenstand von Nachbarklagen.
Nachdem in den 1980er-Jahren die Lärmbelästigung der Wohnnachbarschaft von Sportanlagen zu einer Reihe von Gerichtsurteilen geführt hatte, die aus Sicht der Politik überzogene Lärmschutzauflagen verlangten, wurde die 18. BImSchV (SportanlagenlärmschutzVO) erlassen, um den Verwaltungs- und Zivilgerichten für die Entscheidung derartiger Konfliktfälle rechtsverbindliche Vorgaben an die Hand zu geben. Danach wurde auch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) angepasst, wonach Anlagen für sportliche Zwecke in allen Baugebietstypen und damit ausnahmsweise auch in reinen Wohngebieten zulässig wurden. Insgesamt war mit diesen Maßnahmen des Verordnungsgebers eine Privilegierung des Leistungs- und Breitensports angesichts seiner gesellschaftlichen Bedeutung beabsichtigt und ist auch erreicht worden.
Die meisten Nachbarstreitigkeiten bei Sportanlagen haben deren Planung und Genehmigung zum Gegenstand. Sportanlagen sind im Regelfall bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts. Ihre Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung bedarf daher einer Baugenehmigung. Hierbei spielen mit Blick auf die Wohnnachbarschaft die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und der BauNVO eine besondere Rolle.
Sowohl im Baugenehmigungsverfahren als auch im späteren Anlagenbetrieb sind außerdem die Lärmschutzanforderungen der SportanlagenlärmschutzVO zu beachten. Die Verpflichtung des Sportanlagenbetreibers, die in dieser Verordnung festgelegten Lärmrichtwerte einzuhalten, stellt eine Dauerpflicht dar, deren Erfüllung nach der Rechtsprechung von der zuständigen Immissionsschutzbehörde in Form von Anordnungen nach § 24 BImSchG auch dann durchgesetzt werden kann, wenn der Betreiber über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt.
1 Grundsatz
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert die SportanlagenlärmschutzVO die Anforderungen, die sich unter dem Aspekt des Lärmschutzes für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen aus der immissionsschutzrechtlichen Grundpflicht ergeben,
- nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG zu verhindern und
- nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 BImSchG).
Dementsprechend enthält die SportanlagenlärmschutzVO die konkreten Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des lärmbezogenen Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken. Bei der Bewertung der Belästigung der Nachbarschaft durch Lichteinwirkungen orientieren sich die Gerichte an den hierzu von ihnen entwickelten Grundsätzen.
2 Anwendungsbereich der SportanlagenlärmschutzVO
Wegen der rechtlichen Verbindlichkeit der SportanlagenlärmschutzVO für die Gerichte ist der Begriff der Sportanlage für ihren Anwendungsbereich von zentraler Bedeutung.
2.1 Sportanlagen
Als Sportanlagen werden in § 1 Abs. 2 SportanlagenlärmschutzVO ortsfeste Einrichtungen i. S. d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG definiert, die zur Sportausübung bestimmt sind. Einrichtungen in diesem Sinne liegen im Allgemeinen dann vor, wenn die zur Sportausübung erforderliche Grundausstattung gegeben ist, also etwa bauliche Anlagen und technische Hilfsmittel wie Sportgeräte oder markierte Spielfelder.
Begriffsverständnis erfasst praktisch alle Sportanlagenarten
Mit diesem weiten Begriffsverständnis werden praktisch alle Arten von Sportanlagen erfasst, die unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Trägerschaft dem Leistungs- und/oder Breitensport dienen. Das können Bezirkssport- oder Vereinssportanlagen mit einem breit gefächerten Sportangebot sein, aber auch Fußballstadien und Fußballplätze, Schwimmbäder, Freibäder, Eislaufbahnen, Eissporthallen, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schulsportplätze, Bowling- und Kegelbahnen, Tanzsporträume sowie Turnhallen.
Nebenräume und Nutzungsdauer
Zur Sportanlage zählen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SportanlagenlärmschutzVO auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Dazu gehören etwa Umkleideräume, Clubräume, Sportgaststätten oder Parkplätze. Der von diesen Nebenanlagen verursachte Besucher- und technische Lärm wird bei der Beurteilung und Messung der von der Sportanlage auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche sozusagen mitgerechnet.
2.2 Mischformen
In der Praxis spielen Sportanlagen mit Freizeiteinrichtungen vielfach eine Gemengelage. Soweit mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende Anlagen aufgrund eines integrativen Konzepts zu einer Einheit...