Zwischen den einzelnen Mietsteigerungen muss ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegen.

 
Hinweis

Unwirksame Staffelmietvereinbarung

Die Vereinbarung kürzerer Zeiträume führt zur Unwirksamkeit der gesamten Staffelmietvereinbarung. Die Annahme einer teilweisen Unwirksamkeit etwa dergestalt, dass an die Stelle des verfrühten Erhöhungszeitpunkts der gesetzlich zulässige oder ein anderer vertraglich vereinbarter Zeitpunkt tritt, ist nicht möglich, weil hierdurch das gesamte von den Parteien gewollte Preisgefüge verändert wird.

Die Vereinbarung längerer Zeiträume ist ohne Weiteres möglich. Denkbar ist auch, dass die Parteien Zeiträume von unterschiedlicher Länge vereinbaren. Auch in diesem Fall muss aber die Mindestfrist zwischen den Erhöhungen ein Jahr betragen.

Im Übrigen ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Erhöhungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt wird; es reicht aus, wenn er ermittelt werden kann (z. B.: die Miete beträgt im 1. Mietjahr 500 EUR; im 2. Mietjahr 520 EUR usw.).

Eine Vereinbarung, dass nach dem Wegfall der Preisbindung eine bestimmte "Vertragsmiete" geschuldet sein soll, kann dagegen mangels eindeutiger, für den Mieter ohne Weiteres nachvollziehbarer Zeitbestimmung nicht als wirksame Staffelmietvereinbarung angesehen werden.[1]

Zahlt der Mieter auf eine unwirksame Staffelmiete, weil er von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausgeht, kann er die Erhöhungsbeträge zurückfordern.[2]

[2] LG Köln, WuM 2000 S. 308; LG Nürnberg-Fürth, WuM 1997 S. 438.

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