Eine Wohnung, die nur lediglich vorübergehend zu Wohnzwecken genutzt wird, ist nicht förderfähig (§ 7b Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG).[1] Dieses Förderverbot gilt insbesondere für folgende Objekte:

  • Ferienwohnungen,
  • Hotels,
  • Boardinghouses,
  • Serviced Apartments.

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