Beantragt ein Unternehmer die Sonderabschreibung nach § 7b EStG, muss die De-minimis-Verordnung beachtet werden.[1] Die an den Unternehmer gewährten Beihilfen, egal aus welchem Förderprogramm diese gewährt worden sind, dürfen nicht überschritten werden. Maßgeblich für die Berechnung ist ein Zeitraum von 3 Jahren. Die Beihilfegrenzen betragen:
- 200.000 EUR nach der De-minimis-Verordnung,
- 500.000 EUR nach der DAWI-de-minimis-Verordnung.
Unternehmer können die Sonderabschreibung neben den zuvor genannten Voraussetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn die De-minimis-Grenzen nicht überschritten sind. Bei der Berechnung der Grenzen ist die Höhe der Sonderabschreibung mit einzubeziehen.
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