Die Steuerermäßigung des § 35c EStG ist auch möglich, wenn nur ein Teil des Förderobjekts zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt auch bei unentgeltlichen Überlassungen von Teilen der Wohnung.
2.3.2.1 Arbeitszimmer
Das häufigste Praxisproblem bei der Beurteilung einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist das häusliche Arbeitszimmer. Bei einigen steuerlichen Regelungen ist es unschädlich, bei anderen wiederum schädlich. Bezüglich der Steuervergünstigung nach § 35c EStG sind die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer oder andere beruflich/betrieblich genutzte Räume dem Grunde nach unschädlich. Die auf diese Räume entfallenden Aufwendungen müssen aber für die Förderung nach § 35c EStG um die Aufwendungen gekürzt werden, die auf das Arbeitszimmer und auf die sonstigen beruflich/betrieblich genutzten Räume entfallen. Eine Kürzung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung von insgesamt 40.000 EUR erfolgt nicht.
Kürzung gilt in jedem Fall
Die Kürzungen sind auch dann vorzunehmen, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur in begrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben vom Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden.
Berechnung
Familie B lässt das Dach und die Außenfassade ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses i. S. d. § 35c EStG sanieren. Die Aufwendungen betragen 25.000 EUR. Die Gesamtfläche des Einfamilienhauses beträgt 200 m2. Im Haus befindet sich ein berufliches Arbeitszimmer. Für dieses Arbeitszimmer werden Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht. Das Arbeitszimmer ist 20 m2 groß.
Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind um den Teil der Aufwendungen zu kürzen, die auf das Arbeitszimmer entfallen. Der Anteil der Fläche des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche beträgt 10 % ((10 x 100) / 200). Dies entspricht einem Betrag von 2.500 EUR. Für die Berechnung des Förderbetrags nach § 35c EStG sind entsprechend 22.500 EUR der Aufwendungen zu berücksichtigen.
Home-Office-Pauschale
Wird die Home-Office-Pauschale nach § 4 Nr. 6c EStG in Anspruch genommen, erfolgt keine Kürzung der Bemessungsgrundlage, weil kein Arbeitszimmer besteht.
2.3.2.2 Vorübergehende Vermietung
Vermietet der Anspruchsberechtigte vorübergehend einen Teil seiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, ist dies für die Nutzungsvoraussetzung nicht schädlich, wenn die Einnahmen aus der Vermietung im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 520 EUR betragen. Zudem muss der Anspruchsberechtigte auf eine Versteuerung der Einnahmen nach § 21 EStG verzichten.
2.3.2.3 Unentgeltliche Überlassung von Teilen einer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung
Überlässt der Anspruchsberechtigte Teile seiner von ihm selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich an eine andere Person, gilt Folgendes:
- Werden die Räume der Wohnung unentgeltlich ohne rechtliche Verpflichtung überlassen, sind die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen nicht zu kürzen.
- Erfolgt die unentgeltliche Überlassung der Räume der Wohnung wegen eines obligatorischen oder dinglichen Zuwendungs- oder Verhältniswohnrechts zugunsten einer dritten Person, sind die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen nicht zu kürzen.
- Erfolgt die Überlassung aufgrund eines obligatorischen oder dinglichen Wohnrechts, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Überlassung. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuervergünstigung ist um diese Räume zu kürzen. Eine Kürzung des Höchstbetrags von 40.000 EUR erfolgt aber nicht.