Überlässt der Anspruchsberechtigte Teile seiner von ihm selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich an eine andere Person, gilt Folgendes:

  • Werden die Räume der Wohnung unentgeltlich ohne rechtliche Verpflichtung überlassen, sind die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen nicht zu kürzen.
  • Erfolgt die unentgeltliche Überlassung der Räume der Wohnung wegen eines obligatorischen oder dinglichen Zuwendungs- oder Verhältniswohnrechts zugunsten einer dritten Person, sind die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen nicht zu kürzen.
  • Erfolgt die Überlassung aufgrund eines obligatorischen oder dinglichen Wohnrechts, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Überlassung. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuervergünstigung ist um diese Räume zu kürzen. Eine Kürzung des Höchstbetrags von 40.000 EUR erfolgt aber nicht.

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