Die Fiktion der Vertragsverlängerung tritt nur ein, wenn "der Gebrauch der Mietsache" fortgesetzt wird. Das Merkmal "Gebrauch" ist nicht im Sinne des bloßen Behaltens der Sache zu verstehen. Erforderlich ist, dass der Mieter die Sache weiter entsprechend dem an sich beendeten Mietvertrag nutzt.[1] Dabei ist unerheblich, ob der vom Mieter ausgeübte Gebrauch den vertraglichen Vereinbarungen entspricht; maßgeblich ist nur, dass der Mieter den Mietgebrauch so ausübt, wie er ihn vor der Vertragsbeendigung ausgeübt hat.[2] Auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache kommt es ebenfalls nicht an. Deshalb ist auch dann von einer Gebrauchsfortsetzung auszugehen, wenn der Mieter die Sache weiter nutzt, obwohl deren Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt oder aufgehoben ist.[3] Grundsätzlich spielt es für die Annahme der Gebrauchsfortsetzung auch keine Rolle, ob der Mieter den Mietgebrauch aktiv ausübt. Insbesondere liegt eine Gebrauchsausübung auch dann vor, wenn der Mieter ortsabwesend ist; insoweit gilt nichts anderes als während der Mietzeit.

 
Hinweis

Keine Gebrauchsfortsetzung

Die Gebrauchsfortsetzung ist aber andererseits mehr als die bloße Vorenthaltung i. S. v. § 546a BGB. Deshalb tritt keine Vertragsfortsetzung ein, wenn der Mieter zwar ausgezogen ist, aber noch nicht geräumt hat.[4] Gleiches gilt, wenn der Mieter nach der Vertragsbeendigung Schönheitsreparaturen oder Schadensbeseitigungsmaßnahmen durchführt und in den Fällen der Schlechterfüllung der Rückgabepflicht.

Bei einer Mehrheit von Mietern genügt es, wenn der Gebrauch von einem Mieter fortgesetzt wird.

[1] BGH, ZMR 1969 S. 124; ZMR 1986 S. 274; WuM 1988 S. 59; OLG Düsseldorf, DWW 1990 S. 272 f..
[2] BGH, WuM 1988 S. 59.
[3] Wolf/Eckert, Rn. 880; a. A. OLG Koblenz, NJW-RR 1989 S. 1526.
[4] Bieber, in MünchKomm, § 545 BGB Rn. 6; Erman/Jendrek, § 568 BGB (a. F.), Rn. 4; MietPrax–Kinne, Fach 8 Rn. 472.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge