Im Fall der Nachlassverwaltung verliert der Erbe nach § 1984 Satz 1 BGB die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Hieraus folgt, dass allein der Nachlassverwalter das Stimmrecht ausübt, so eine Sondereigentumseinheit der Nachlassverwaltung unterliegt. Nichts anderes gilt im Fall der Testamentsvollstreckung. Nach § 2205 Satz 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten. Insoweit also übt auch er allein das Stimmrecht aus.

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