Praxis-Beispiel

Rückständige Hausgelder

Die Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegen den säumigen Wohnungseigentümer A rückständige Hausgelder in Höhe von 1.500 EUR im Klageweg geltend.

Die Bestimmung des § 49 GKG ist hier nicht anwendbar, da sie ausschließlich den Streitwert von Beschlussklagen regelt. Einschlägig ist hier § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO und entspricht der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung. Der Streitwert beträgt also 1.500 EUR. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Streitwertbegrenzung bezüglich der Beschlussklagen des § 49 Satz 2 GKG (7,5-faches klägerisches Interesse, maximal Verkehrswert der Sondereigentumseinheit) nicht auf Zahlungsklagen anzuwenden ist.[1]

[1] LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 30.4.2018, 2-13 S 42/17, ZMR 2019, 62.

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