Wohnungseigentümer K erhebt gegen mehrere Beschlüsse eine Anfechtungsklage. Das AG setzt daraufhin den Streitwert vorläufig fest. Mit der Beschwerde wendet sich K gegen diese Streitwertfestsetzung und begehrt eine Entscheidung durch das für das Amtsgericht zuständige allgemeine Berufungsgericht (das LG Darmstadt). Dieses gibt das Verfahren unter Hinweis auf § 72 Abs. 2 GVG an das WEG-Konzentrationsberufungsgericht ab (das LG Frankfurt a. M.).

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