1 Leitsatz
Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes und Behandlung in der nächsten ordentlichen Versammlung, wenn sachliche Gründe vorliegen, den Gegenstand zu erörtern und zum Gegenstand der Abstimmung zu machen.
2 Normenkette
§§ 23, 24 WEG
3 Das Problem
Wohnungseigentümer K verlangt von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, eine Reihe von Gegenständen auf die Tagesordnung zu nehmen. Da sich die Gemeinschaft weigert, erhebt K eine Klage. Später erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Fraglich ist, wer die Kosten tragen muss.
4 Die Entscheidung
Das LG ist der Ansicht, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe die Kosten zu tragen! Denn die Klage sei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zulässig und begründet gewesen. Jeder Wohnungseigentümer habe einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes und Behandlung in der nächsten ordentlichen Versammlung, wenn sachliche Gründe vorlägen, den Gegenstand zu erörtern und zum Gegenstand der Abstimmung zu machen (Hinweis auf BGH, Urteil v. 23.2.2018, V ZR 101/16, Rn. 62). Der Einladende habe grundsätzlich kein Recht, den gewünschten Tagesordnungspunkt auf Notwendigkeit/Richtigkeit/Sachlichkeit zu prüfen.
Wenn das Ziel eines Wohnungseigentümers allerdings darin bestehe, durch seinen Antrag oder durch eine Vielzahl von Anträgen einen ordnungsmäßigen Ablauf der Versammlung der Eigentümer zu gefährden oder die Versammlung ihres Zweckes zu berauben, sei sein Vorgehen nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Der in Aussicht genommene Beschluss dürfe außerdem nicht von vornherein rechtswidrig und also unter allen Umständen anfechtbar sein. Diese Ausnahmen lägen nicht vor.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall muss es so gewesen sein, dass ein Wohnungseigentümer die Verwaltung gebeten hatte, ihm wichtig erscheinende Gegenstände als Tagesordnungspunkte für die nächste Versammlung aufzunehmen. In einem solchen Fall sollte die Verwaltung immer großzügig sein. Nur ganz ausnahmsweise sollte ein Gegenstand von der Verwaltung kritisch betrachtet und nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden. Aber selbst dann ist es immer besser, den Punkt aufzunehmen und zu Beginn der Versammlung die Wohnungseigentümer zu bitten, die vorläufige Tagesordnung zu beraten. Dabei kann erläutert werden, welche Schwierigkeiten die Verwaltung mit einem bestimmten Tagesordnungspunkt hat. Sie kann dann mitteilen, dass dieser Gegenstand von einem Wohnungseigentümer angemeldet wurde und sachlich schildern, warum es eventuell nicht oder noch nicht sachgerecht ist, sich damit zu befassen. Anschließend können Wohnungseigentümer mit einem sog. Geschäftsordnungsbeschluss selbst entscheiden, ob die Tagesordnung entschlackt werden soll.
Leistungsklage
Verweigert die Verwaltung im Einzelfall, einen Gegenstand auf die Tagesordnung zu nehmen, ist von dem Wohnungseigentümer, der diesen Gegenstand besprochen sehen will, gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Leistungsklage zu erheben. Ist es eilig, ist es vorstellbar, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Eine Klage gegen die Verwaltung wäre zulässig, aber stets unbegründet. Das gemeinschaftliche Eigentum wird nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwaltet. Dazu gehört u. a. die Vorbereitung der Versammlung und die Erstellung der Tagesordnung.
6 Entscheidung
LG Hamburg, Beschluss v. 13.7.2022, 318 T 16/22