Problemüberblick

Im Fall geht es um 2 Fragen: Gegen wen muss man klagen, wenn man eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangt? Wie erreicht man es, dass die Verwaltung einen Gegenstand in die Tagesordnung aufnimmt?

Klagegegner

Ein Wohnungseigentümer muss grundsätzlich immer dann, wenn es ihm um die ordnungsmäßige Verwaltung geht, gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht gegen den Verwalter klagen. Dies gilt beispielsweise für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Versammlung.

Punkt auf die Tagesordnung

Jeder Wohnungseigentümer kann das Recht haben, einen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Versammlung setzen zu lassen. Der Anspruch ist gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG gegeben, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen, den Punkt zu erörtern und zum Gegenstand einer Abstimmung zu machen. Da Wohnungseigentümer ihre Angelegenheiten im Wesentlichen in der Versammlung regeln, muss im Zweifel jeder Punkt, den ein Wohnungseigentümer selbst für wichtig erachtet (gegebenenfalls kurz) auch erörtert werden können.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltung ist in der Regel nicht gezwungen, die vom Antragsteller bevorzugte Benennung und Formulierung des Gegenstands zu übernehmen. Etwas Anderes gilt, wenn vom Verlangenden bereits konkrete Beschlussanträge mitgeteilt werden. In diesem Fall muss der Ladende den Antrag so übernehmen, wie vom Antragsteller gewünscht. Sind für einen von einem Wohnungseigentümer verlangten Tagesordnungspunkt der Versammlung Angebote vorzulegen, muss – sofern möglich – die Verwaltung diese einholen – es sei denn, der Verlangende wird selbst tätig oder damit sind für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Kosten verbunden, die der Verwalter nicht auslösen darf. Die Verwaltung hat grundsätzlich kein Recht, den gewünschten Tagesordnungspunkt auf Notwendigkeit/Richtigkeit/Sachlichkeit usw. zu prüfen. Wenn das Ziel eines Wohnungseigentümers allerdings darin besteht, durch seinen Antrag oder durch eine Vielzahl von Anträgen einen ordnungsmäßigen Ablauf der Versammlung der Eigentümer zu gefährden oder die Versammlung ihres Zweckes zu berauben, ist sein Vorgehen nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich.

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