Im Zuge der Novellierung des WEG verblieb es inhaltlich bei den bisherigen Regelungen zur Vornahme von Maßnahmen der Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) gem. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WEG. Die Rechtsfigur der modernisierenden Instandsetzung war durch § 22 Abs. 3 WEG a. F. (2007) kodifiziert, ebenso als weitere Maßnahme die sog. Modernisierung gem. § 22 Abs. 2 WEG a. F. Das WEMoG kennt diese Unterscheidung nicht mehr. Es gibt nur noch die (modernisierende[1]) Erhaltung und die darüber hinaus gehende bauliche Veränderung gemäß den §§ 20, 21 WEG.

[1] Vgl. Vorbemerkung; zu Einzelheiten vgl. Riecke, ZMR 2023 S. 178.

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