Dieser Erlaubnisanspruch bezieht sich auf Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (vgl. insbesondere § 2 Nr. 1 EmoG) dienen.

 
Hinweis

Elektrisch betriebene Fahrzeuge

Hierzu zählen:

  • Reine Batterieelektrofahrzeuge,
  • von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge,
  • Brennstoffzellenfahrzeuge,
  • elektrisch betriebene Zweiräder,
  • auch Elektromobile für Gehbehinderte, die nicht unter das EmoG fallen.

Es geht primär um die Errichtung eines Ladepunktes (Wallbox), einer Ladesäule nebst Verlegung der erforderlichen Stromkabel.

Dem Aufladen solcher E-Fahrzeuge dienen auch bauliche Veränderungen, die zur Umsetzung von Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a EnWG nötig sind (Veränderungen von Zählerschränken, Anbindung der Ladeeinrichtung an ein intelligentes Mess-System etc.). Der Anspruch erfasst auch Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung einer bereits existenten Ladeinfrastruktur.

Der bauwillige Eigentümer muss das Recht (aus seinem Sondereigentum oder einem Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz) haben, sein E-Fahrzeug im Bereich der zu errichtenden Ladestation parken zu dürfen. Auch das bloße Recht zum Mitgebrauch einer gemeinschaftlichen Abstellfläche genügt. Dann darf die dort gebaute Ladestation nur von diesem bauwilligen Eigentümer genutzt werden.[1] Unberührt davon bleibt das Mitgebrauchsrecht der übrigen Wohnungseigentümer an der Abstellfläche als solcher.

Mangelsituationen bzw. Kapazitätsprobleme aufgrund des Ist-Zustands der Elektroinstallation stehen grundsätzlich dem Anspruch nicht entgegen. Es sollten durch eine Gebrauchsregelung per Beschluss etwa limitierte Ladezeiten für die begünstigten Eigentümer festgelegt werden; auch weitere bauliche Veränderungen – wie etwa die Installation eines Lastmanagementsystems – kommen in Betracht.

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