Rz. 605

Die mit der Klageschrift einzureichende Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des Güteverfahrens wird auf Antrag von der Gütestelle erteilt. Der Ablauf des Verfahrens ist von den einzelnen Ländern in den von ihnen erlassenen Landesgesetzen geregelt. Im Falle des Scheiterns fällt weder eine gesonderte Anwaltsgebühr an noch kann gesondert eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen angesetzt werden (OLG Rostock, Beschluss v. 5.1.2007, 8 W 67/06-68/06; OLG Rostock, Beschluss v. 12.10.2006, 8 W 27/06). Entsprechende Kosten können zwar nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, aber als Nebenforderungen (§§ 280, 286) gesondert im Rahmen des streitigen Verfahrens eingeklagt werden (LG Mönchengladbach, Urteil v. 24.3.2006, 2 S 155/05). Der Rechtsanwalt kann jedoch für den wahrgenommenen Gütetermin Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld erstattet verlangen (OLG Rostock, a. a. O.).

Durch die Bekanntgabe des Güteantrages wird die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4), wenn der Antrag formell wirksam und vom Berechtigten gestellt worden ist. Eine vorgeschriebene Schriftform wird auch durch E-Mail gewahrt (OLG Celle, Urteil v. 16.1.2007, 16 U 160/06). Die Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des Güteverfahrens (§ 204 Abs. 2; vgl. zum Schlichtungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 SchlHSchliG: BGH, Urteil v. 8.12.2017, V ZR 16/17, NZM 2018, 239). Dafür ist nicht die Feststellung des Scheiterns des Verfahrens durch die Gütestelle maßgebend, sondern die Bekanntgabe an die Parteien. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren sind keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits (BGH, Beschluss v. 24.6.2021, V ZB 22/20, NZM 2021, 939).

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