Die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) enthält unter der Überschrift "Veräußerungs- und Nutzungsbeschränkung, Wertverbesserung" die Bestimmung, dass der jeweilige Eigentümer des Teileigentums 10 – Eigentümer ist B – sein Sondereigentum als "Laden, Büro, Praxis oder Gastronomiebetrieb" nutzen/gebrauchen darf. Der Mieter des B gebraucht die Räume als Hostel. Er vermietet 3 Einzelzimmer und einen großen Raum mit 6 sog. "Sleepboxen" an Touristen. Der Zugang zum Hostel erfolgt direkt von der Straße aus über den (ehemaligen) Ladeneingang. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer klagt nach Vergemeinschaftung der entsprechenden Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen B auf Unterlassung.

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