Ist eine Vereinbarung ausnahmsweise unwirksam, verstößt eine ihrer Regelungen beispielsweise gegen ein Gesetz oder gegen den Kernbereich des Wohnungseigentums, ist sie unbeachtlich und bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht leitend.

Vereinbarungen, die vor dem 1.12.2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften des WEG abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen im Übrigen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1.12.2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt (§ 47 Satz 1 WEG). Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen (§ 47 Satz 2 WEG).

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