Die Wohnungen (Wohnungseigentum, § 1 Abs. 2 WEG) bzw. die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Teileigentum, Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks) müssen durch Maßangaben in einem Aufteilungsplan nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG bestimmt sein (§§ 8 Abs. 2, 3 Abs. 3 WEG).[1]

Begriff

Aufteilungsplan ist eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich sind.

Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes

Die für Grundbucheintragungen erforderliche Bestimmtheit gebietet, eine Bauzeichnung von allen Teilen des Gebäudes (zum Beispiel auch des Dachgeschosses) vorzulegen, die regelmäßig auch Schnitte und Ansichten zu enthalten hat.[2]

Es bedarf ferner eines Lageplans des Grundstücks, denn nur aus ihm ist ersichtlich, ob und in welchem Umfang Annexeigentum begründet werden soll und ob es im Freien Stellplätze gibt, die im Sondereigentum stehen.[3] Die sachenrechtlichen Angaben in der Teilungserklärung oder dem Teilungsvertrag müssen mit dem Aufteilungsplan identisch sein.

Nummerierungsgebot

Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind im Aufteilungsplan mit derselben Nummer zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Balkone, Spitzböden und Nebengelasse. Die Nummern müssen nicht fortlaufend sein. Das Beifügen eines Buchstabens ist unproblematisch, wenn sich hierdurch keine Zuordnungsprobleme ergeben. Dasselbe gilt für farbige Umrandungen. Es kann also genügen, wenn die zusammengehörigen Räume farbig umrandet und mit einer einzigen Nummer versehen sind.[4]

Das Nummerierungsgebot dient dazu, durch eine eindeutige Identifikation der im Sondereigentum stehenden Räume den Bestimmtheitsgrundsatz zu gewährleisten.[5] Bei einer späteren Veräußerung einzelner Sondereigentumsräume kann die vorhandene Nummerierung beibehalten werden.[6] Der Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht berührt, weil die neue Zuordnung sich aus der Änderungsurkunde i. V. m. den dortigen Anlagen zu ergeben hat, die ihrerseits dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitserfordernis genügen müssen.[7]

Ist bei der Beurkundung der Teilungserklärung mit einem vorläufigen Aufteilungsplan gearbeitet worden, muss das Grundbuchamt prüfen, ob die Pläne übereinstimmen.[8]

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