Die Wohnungen (Wohnungseigentum, § 1 Abs. 2 WEG) bzw. die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Teileigentum, § 1 Abs. 3 WEG) sollen nach §§ 8 Abs. 2, 3 Abs. 3 WEG abgeschlossen sein.[1] Dem Teilungsvertrag bzw. der Teilungserklärung ist daher nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG als Anlage eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen.[2]

Begriff

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 WEG vorliegen, die Wohnungen oder sonstigen Räume also in sich "abgeschlossen" sind.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift AVA

Das Bundesministerium der Justiz hat dazu am 6.7.2021 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) erlassen.[3] Nach deren § 5 Abs. 1 sind Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume bereits dann abgeschlossen, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (zum Beispiel durch Wände und Decken) und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben (der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum[4] oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen). Da aber keine inhaltlichen Änderungen zur entsprechenden Vorschrift der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 19.3.1974 bestehen sollen[5], ist für die Abgeschlossenheit einer Wohnung ferner zu verlangen, dass Wasserversorgung, Ausguss und WC innerhalb der Wohnung liegen.[6]

[1] Siehe auch SWK WEG-R-WEG/Ruge Abgeschlossenheit.
[2] Dazu Sommer/Sommer, ZMR 2021, S. 90 ff.
[3] BAnz AT 12.07.2021 B2.
[4] Dies folgt aus § 5 Abs. 2 WEG.
[5] BR-Drs. 312/21, 9.
[6] Siehe auch Wobst, DNotZ 2021, S. 582, 586.

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