Die Wohnungseigentümer sind Miteigentümer des Grundstücks, der darauf stehenden Gebäude, der Räume unter der Erdoberfläche, z. B. Tiefgaragen, sowie der wesentlichen Gebäudebestandteile, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 WEG etwas anderes gilt. Jeder Wohnungseigentümer hat am Grundstück einen Miteigentumsanteil (MEA). Wie in dem Beitrag Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (ZertVerwV) in Kap. 2.2.1 zum Teilungsvertrag und in Kap. 3.2.1 zur Teilungserklärung dargestellt, müssen die Miteigentümer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG oder der aufteilende Eigentümer nach § 8 Abs. 1 WEG die Größe (= das Verhältnis der Miteigentumsanteile zueinander) und die Anzahl dieser Miteigentumsanteile bestimmen (= die Anzahl der Wohnungseigentums- und/oder Teileigentumsrechte).

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