Ob ein Sondernutzungs- und kein bloßes Gebrauchsrecht i. S. v. § 19 Abs. 1 WEG vorliegt, ist nach h. M. anhand der Prüfsteine

  • Ausschließlichkeit,
  • Bestimmtheit,
  • Dauer,
  • Gegenleistung,
  • Kompensation und
  • Widerruflichkeit

zu ermitteln. Prüfstein ist aber vor allem ein vollständiger Gebrauchsentzug.[1]

Begriff: Sondernutzungsrecht

Ein Sondernutzungsrecht liegt vor, wenn Wohnungseigentümer bestimmte, im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Räume oder Flächen einzelnen Wohnungseigentümern durch eine Vereinbarung derart zuweisen, dass diese die Räume oder Flächen allein und unter Ausschluss der anderen Wohnungseigentümer gebrauchen und nutzen können.[2]

 

Gegenstände von Sondernutzungsrechten

  • Freiflächen (z. B. Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen),
  • Räume (z. B. Dachböden, Keller, Garagen),
  • Gebäudebestandteile (z. B. Fassadenfläche für Werbung)

Dazu kann beispielsweise aber auch gehören, dass erlaubt wird, im Treppenhaus Schränke oder Garderoben aufzustellen. So liegt es auch, wenn jedem Wohnungseigentümer ein "gleichwertiger Nutzungsbereich" (Keller-, Abstell- oder Parkflächen) zugewiesen wird.[3]

Gebrauchsrecht

Davon zu unterscheiden ist die bloße Konkretisierung gemeinschaftlicher Benutzung. Turnusregelungen – die Regelung, welcher Wohnungseigentümer wann und wie lange ein Recht zum Gebrauch an einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum oder einer Fläche hat – sind kein Sondernutzungsrecht. Denn ein Turnussystem bezweckt eine gleichförmige Regelung des Gebrauchs und entzieht nicht den Mitgebrauch.[4] Etwas anderes kann gelten, wenn der zeitabschnittsweise alleinige Gebrauch länger andauert: je länger dies der Fall ist, desto eher kann ein Sondernutzungsrecht vorliegen. Kein Sondernutzungsrecht ist es auch, einem Wohnungseigentümer nur einen bestimmten Gebrauch einzuräumen und gleichzeitig den Miteigentümern die übrigen Gebrauchsmöglichkeiten zu belassen.

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