Vorlage eines neuen Aufteilungsplans

Für das Verfahren beim Grundbuchamt gilt das in Begründung von Wohnungs- und Teileigentum, Kap. 3.4 Ausgeführte entsprechend. Für die Eintragung muss grundsätzlich ein neuer Aufteilungsplan vorgelegt werden. Eine Ausnahme soll gelten, wenn durch die textliche Beschreibung der Änderung in der Eintragungsbewilligung unter Berücksichtigung des vorhandenen Aufteilungsplans der Umfang und das Ausmaß des geänderten Gegenstands von Sondereigentum eindeutig festgelegt werden.[1]

Vorlage einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung

Ferner bedarf es grundsätzlich einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung. Eine Ausnahme gilt hier, wenn das Sondereigentum an einem Nebenraum, die Erstreckung des Sondereigentums auf Teile des Grundstücks oder das einem Miteigentumsanteil zugeordnete Sondereigentum insgesamt unter Auflösung des Anteils aufgehoben wird.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Bei der Umwandlung handelt es sich um echte Eigentumsübertragungen, die als solche grunderwerbsteuerpflichtig sind. Der Notar ist daher gehalten, seiner Anzeigepflicht gem. § 18 GrEStG nachzukommen. Die Umwandlung im Grundbuch kann erst erfolgen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung wegen der Grunderwerbsteuer vorliegt. Soweit es sich um die Bereinigung einer kleineren Abweichung zwischen Aufteilungsplan und baulicher Realität handelt, wird der Übertragungsvorgang häufig unter die Bagatellgrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG fallen.[2]

Evtl. Erhaltungssatzung beachten

In zunehmendem Maße ist ein etwaiges Genehmigungserfordernis gem. § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB in Erhaltungsgebieten zu beachten, da es sich bei der Umwandlung um die Begründung von (neuem) Wohnungs- oder Teileigentum handelt (siehe auch Begründung von Wohnungs- und Teileigentum, Kap. 3.4.4).[3]

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