Gegenstand einer Vereinbarung ist eine Bestimmung der Wohnungseigentümer für ihr Verhältnis untereinander, zum Beispiel zur Benutzung oder zur Verwaltung. Die Anordnungen der §§ 3 und 8 WEG (Größe der Miteigentumsanteile, Gegenstand und Grenzen von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum) können kein Gegenstand nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG sein. Streitig ist, ob auch ein anderer Gegenstand, beispielsweise die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber dem Bauträger, Gegenstand einer Vereinbarung sein kann. Wiederholt eine Vereinbarung ganz oder teilweise das WEG, ist auszulegen, ob diese Bestimmung ein dynamischer Hinweis auf die jeweilige gesetzliche Regelung ist oder Gegenstand einer selbstständigen Vereinbarung.

 

Gemeinschaftsordnung

Wie mehrfach ausgeführt, versteht man die Gesamtheit der Vereinbarungen der Wohnungseigentümer für eine bestimmte Wohnungseigentumsanlage als die dort geltende "Gemeinschaftsordnung".

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