Bauträger X gibt gegenüber dem Grundbuchamt eine Teilungserklärung ab. Das Grundbuchamt zeigt X verschiedene Eintragungshindernisse auf und übersendet zu deren Behebung die Abgeschlossenheitsbescheinigung und die Aufteilungspläne an den Notar zurück. Mit notariell beglaubigter Erklärung ändert X die Teilungserklärung in einer neuen Urkunde ab. Dabei nimmt er wiederum auf die ursprüngliche Abgeschlossenheitsbescheinigung und die zugehörigen Aufteilungspläne Bezug. Das Grundbuchamt meint, die neue Urkunde könne auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur Bezug nehmen, wenn diese urkundlich mit ihr verbunden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

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