In Teil B (oder Teil II) der Teilungserklärung sind auch die Sondernutzungsrechte im Einzelnen geregelt. Solche können z. B. an Gärten, Terrassen und anderen Freiflächen bestehen. Sondernutzungsrechte sind mit einem Sondereigentum verbunden und stehen dessen Eigentümern zu. Sie können anderen Miteigentümern, nicht jedoch außenstehenden Dritten übertragen werden.

Sind Sondernutzungsrechte zwar zunächst wirksam vereinbart, mangels Eintragung im Grundbuch aber nicht verdinglicht worden, binden sie nachfolgende Wohnungseigentümer und sonstige dinglich Berechtigte nicht.[1]

 
Hinweis

Sondereigentum an Außenflächen

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 besteht die Möglichkeit der Begründung von Sondereigentum an bestimmten Außenflächen, weshalb die Bedeutung der Sondernutzungsrechte sinken wird. Jedenfalls kann nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG Sondereigentum auch an Außenstellplätzen begründet werden. Nach § 3 Abs. 2 WEG kann das Sondereigentum auch auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

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