Die T-GmbH und die Ehefrau des Geschäftsführers der T-GmbH schließen einen Teilungsvertrag. Die Ehefrau erhält ein Wohnungseigentumsrecht. Alle anderen Wohnungseigentumsrechte erhält die T-GmbH. Die T-GmbH errichtet auf dem Grundstück ein Gebäude und veräußert dieses. Im Rahmen einer Anfechtungsklage ist zu fragen, ob die Erwerber, die von der T-GmbH Eigentum erwerben, "werdende Wohnungseigentümer" sind.

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