Erstreckt sich das Sondereigentum durch entsprechende Regelung in der Teilungserklärung nach § 3 Abs. 2 WEG auf die Terrassenfläche, obliegt die Erhaltung der Fläche dem Wohnungseigentümer auf seine Kosten.

Ist dies nicht der Fall und steht die Terrassenfläche im Gemeinschaftseigentum, trifft die Erhaltungslast die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Da in aller Regel an derartigen Terrassenflächen Sondernutzungsrechte begründet werden, finden sich wiederum in aller Regel auch Bestimmungen über Erhaltungspflichten der jeweiligen Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung. Fehlt es an derartigen Regelungen, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

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